Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

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Zulassungsstelle Einbeck
Zulassungsstelle Einbeck
Hullerser Str. 19
37574 Einbeck
Telefon: 05551 7088231

Montag und Freitag von 8 - 11.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 8 - 11.30 Uhr und von 14 - 16 Uhr
Mittwoch geschlossen

Hinweis: Während der niedersächsischen Sommerferien bleibt die Zulassungsstelle Einbeck donnerstagnachmittags geschlossen.


Angaben zur Barrierefreiheit:
eingeschränkt zugängig

Zulassungsstelle Northeim
Zulassungsstelle Northeim
Von-Menzel-Str. 7
37154 Northeim
Telefon: 05551 70881529
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Dienstag und Donnerstag von 8 - 11.30 Uhr und von 14 - 16 Uhr


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Zulassungsstelle Uslar
Zulassungsstelle Uslar
Gerhart-Hauptmann-Str. 10
37170 Uslar
Telefon: 05551 7088363

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Dienstag und Donnerstag von 8 - 11.30 Uhr und von 14 - 16 Uhr
Mittwoch geschlossen


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Allgemeine Informationen

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:

  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, wurde aber außer Betrieb gesetzt
    • zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug

  • aus eigener Triebkraft oder
  • als Anhänger ins Ausland überführen möchten.   

Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.

Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person, zu stellen. Dafür müssen in beiden Fällen Identitätsnachweise vorgelegt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Entscheidend ist der im Personalausweis als Hauptwohnsitz eingetragene Ort. Sofern sich dieser im Landkreis Northeim befindet, ist der Fachbereich 24 - Straßenverkehr zuständig. Bei juristischen Personen gilt der Sitz der Haupt- oder Zweigniederlassung.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Voraussetzungen
  • Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.
  • Ihr Fahrzeug ist
    • zulassungspflichtig, aber außer Betrieb gesetzt oder
    • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate bzw. ausländischer Pass oder ein gleichwertiger, nutzbarer Identitätsnachweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
  • Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    • Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
    • Alternativ eine Bescheinigung, nach der das Hauptzollamt auf den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer verzichtet
    • oder Nachweis der Steuerbefreiung
  • wird die Kraftfahrzeugsteuer bereits bezahlt
    • Beleg über die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamtes

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
  •  


bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
  •  

bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich:

  • Kfz-Kennzeichenschilder
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  •  

bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zusätzlich:

  • Abmeldebestätigung (wenn bis 30. September 2005 stillgelegt)
  • Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Vermerk der Außerbetriebsetzung
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt mindestens 34,60 Euro, sie kann sich durch weitere Datenerfassungserfordernisse erhöhen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens bestimmt sich aus den Vorgaben des Versicherers und wird sowohl in den Dokumnten als auch auf den Kennzeichenschildern ausgewiesen.

Anträge / Formulare

Sofern ein Antragsformular

Was sollte ich noch wissen?

Die benötigten Kennzeichenschilder können nach der Antragstellung hergestellt werden. Damit kann ein privater Anbieter beauftragt werden, der in der Nähe der zuständigen Stelle angesiedelt ist. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Aufgrund einer Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes besteht seit dem 1. Juli 2010 eine Steuerpflicht auf Ausfuhrkennzeichen. Bei nicht nationalen Bankdaten sind IBAN und BIC obligatorisch.

Kurzzeitkennzeichen sind für eine Ausfuhr nicht zulässig; sie verlieren ihre zulassungsrechtliche Wirkung an der Staatsgrenze des ausgebenden Staates, auch dann, wenn versicherungsrechtlich keine Bedenken gegen die Fahrt ins Ausland bestehen.