Grundsätzlich beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie z.B. Geburt, Eheschließung, Eheauflösung oder Adoption ist das Namensrecht des bürgerlichen Rechts umfassend geregelt. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein.
Die behördliche Namensänderung hat daher Ausnahmecharakter. Vor- und Familiennamen stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Ob die für Sie relevanten Gründe auch „wichtige Gründe“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten vor einer förmlichen Antragstellung in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.

