Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen kann ein Parkausweis gem. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes erteilt werden, der sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen gemäß der Straßenverkehrsordnung das Parken nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist.
Dieser EU-Parkausweis ist in allen Staaten der Europäischen Union gültig. Er wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen:
- dem blauen Parkausweis und
- dem orangenen Parkausweis.
BLAUER Parkausweis:
Nutzung von Behindertenparkplätzen (gekennzeichnet mit dem Rollstuhlfahrersymbol)
Schwerbehinderte Menschen, die außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG) oder blind (Merkzeichen BI) sind sowie schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten-Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen/Hände bzw. Füße setzen an den Schultern bzw, Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sind berechtigt, auf Behindertenparkplätzen zu parken. Darüber hinaus werden weitere Parkerleichterungen gewährt.
Zum Nachweis der Berechtigung benötigen sie einen EU-einheitlichen blauen Parkausweis, der von der zuständigen Stelle ausgestellt wird.
ORANGENER Parkausweis:
Parkerleichterungen (ohne das Recht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen)
Dem nachstehend aufgeführten Personenkreis werden andere Parkerleichterungen eingeräumt:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane;
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt;
- Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt;
- Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung einem der vorgenannten Personenkreise gleichzustellen sind.
Zum Nachweis der Berechtigung benötigen sie einen bundeseinheitlichen orangenen Parkausweis, der von der zuständigen Stelle ausgestellt wird.
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