Rehabilitierung von SED-Opfern: Bestätigung - von Versorgungsansprüchen

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FB 34 - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
Kreishaus
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim
Telefon: 05551708 81336
Telefon: 05551708 81648
Telefax: 05551 708-223

Montag bis Freitag: 8:30 - 12:30 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Termine sind auch außerhalb dieser Servicezeiten möglich.


Parkmöglichkeiten:
U1


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

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Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Braunschweig VCard
Schillstraße 1
38102 Braunschweig
Telefon: 05317019-0
Telefax: 05317019-199
E-Mail: Homepage: htt­ps://­so­zia­les.­nie­der­sach­sen.­de/­start­sei­te/Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 12:00 Uhr


Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr


Freitag 09:00 - 12:00 Uhr 


Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich.



Allgemeine Informationen

Haben Sie durch eine ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • bei schriftlicher Abgabe des Antrags: Geburtsurkunde
  • bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass
  • Meldebestätigung
  • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
  • Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Grundsätzlich wird Versorgung ab Antragstellung gewährt. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses der zuständigen Rehabilitierungsbehörde in den neuen Bundesländern.
Entsprechende Anträge können dort bis zum 31.12.2019 gestellt werden.