Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller Aufnahme

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Ordnungsamt
Bahnhofstraße 6
37191 Katlenburg-Lindau
Telefon: 05552 9937-18
Telefax: 05552 9937-21
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­kat­len­bur­g­lin­dau.de

Mo. 8:30-12:30 / 14:00-16:00 Uhr
Di. 8:30-12:30 / 14:00-16:00 Uhr
Mi. 7:30-12:30 Uhr
Do. 8:30-12:30 / 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:30-12:30 / 14:00-16:00 Uhr


Parkmöglichkeiten:
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2

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Landkreis NortheimMedenheimer Str. 6-8
37154 Northeim
Telefon: 05551 708-0
Telefax: 05551 708-223
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-nort­heim.de

Montags bis donnerstags
08.30 bis 12.30 und 13.30 bis 16.00Uhr
freitags 08.30 bis 13.00Uhr
und nach Vereinbarung 
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Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511120-5521
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Northeim VCard
Medenheimer Str. 6/8
37154 Northeim

Allgemeine Informationen

Die Aufnahme der Tätigkeit als Markthändlerin/Markthändler oder Schaustellerin/Schausteller bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Marktsatzung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

Voraussetzungen
  • Standplatzgenehmigung
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Kommunale Satzung