Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Baustellen und Baumaßnahmen nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung.
Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen.
Siehe auch: Baustellenanordnungen sowie Erlaubnisse und Ausnahmen nach der StVO.

