Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind
- Unionsbürger
- EWR-Staatsangehörige
- Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige
- Australiens
- Israels
- Japans
- Kanadas
- Neuseelands
- der Republik Korea
- der Vereinigten Staaten von Amerika
können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen.
Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf grundsätzlich der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.

