Anzeige eines Gaststättenbetriebes

Hinweis:  Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Anzuzeigen ist ferner, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll.

Anzeigenart*
1. Angaben zur Person

1. Angaben zur Person

falls abweichend
Geschlecht*
Telefon
Handelt es sich in Ihrer Gesellschaft um eine Personengesellschaft?*
2. Angaben zur juristischen Person

2. Angaben zur juristischen Person

Name der Gesellschaft
3. Angaben zum Betrieb

3. Angaben zum Betrieb

Telefonnummer
Fax
Betriebszeit*
Es sollen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden:*
Die Anmeldung wird erstattet für*
Dieser Anzeige liegen anFehlen diese Unterlagen vollständig oder teilweise, werden sie von Amts wegen angefordert. Der dadurch entstehende höhere Verwaltungsaufwand kann in Rechnung gestellt werden.
Datenschutz

Datenschutz

Für diesen Antrag weisen wir zusätzlich auf die folgenden Rechtsgrundlagen hin:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. c und/oder lit. e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • §§ 1,2 und 3 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)

*) Pflichtfelder