Bekanntmachung
Bebauungsplan Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“, OT Lindau
Der Rat der Gemeinde Katlenburg-Lindau hat in seiner Sitzung am 19.02.2026 den Bebauungsplan Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“, OT Lindau, als Satzung beschlossen.
Hiermit wird der Bebauungsplan Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“ gemäß § 10 III des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I Seite 3634) in der zuletzt geltenden Fassung bekanntgemacht.
Der Planbereich befindet sich im Süden des Ortsteiles Lindau südlich der „Hopfenbergstraße“ und beiderseits der „Max-Planck-Straße“ und wird wie auf der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1:5.000 dargestellt begrenzt.
Der Bebauungsplan Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“ mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann in der Gemeinde Katlenburg-Lindau, Bauamt, Zimmer 6, Bahnhofstraße 6, 37191 Katlenburg-Lindau, während der Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
außer Mittwoch auch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
von jedermann eingesehen werden.
Die Unterlagen können ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde Katlenburg-Lindau eingesehen werden (www.katlenburglindau.de/rechtskraeftige-bauleitplaene).
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“ auch Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“ in Kraft.
Weiterhin wird gemäß § 215 II BauGB auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Gemäß § 215 I BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 I Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 II BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 III Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nummer 25 „Energiepark vor dem Hopfenberge“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 III Satz 1 und 2 sowie IV des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Katlenburg-Lindau, 07.07.2026
In Vertretung
Volker Mönnich
Anlage zur Bekanntamchung vom 07.07.2026
